Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

BIOFIRE ist eine eingetragene und geschützte Marke von Superfire Produktions- und VertriebsgmbH, Bayernstrasse 15, 5020 Salzburg. Diese AGB’s gelten für Meinofenwerk Biofire AG (in Folge Biofire).

Auftrag / Leistungsumfang / Einbindung in Werkvertrag

Auftrag: Ein Auftrag kommt durch schriftliche oder mündliche Zusage durch den Kunden oder einen bevollmächtigen Stellvertreter an BIOFIRE zustande. Basis bildet die entsprechende Offerte, auf welche die Zusage Bezug nimmt. BIOFIRE bestätigt seinerseits dem Kunden den Auftrag mittels Auftragsbestätigung, welche auf elektronischem Wege (ggf. per Post) zugestellt wird. Die Auftragsbestätigung muss zu ihrer Gültigkeit weder von BIOFIRE, noch vom Kunden bzw. dessen Vertreter gegengezeichnet werden. Im Falle von Abweichungen / Änderungswünschen ist der Kunde verpflichtet, innert 5 Werktagen ab Zustellung schriftlich die gewünschten Änderungen an BIOFIRE mitzuteilen. Ohne Gegenbericht innerhalb dieser Frist gilt die Auftragsbestätigung wie zugestellt als genehmigt. Leistungsumfang: Als Leistungsumfang gelten ausschliesslich die Leistungen gemäss Auftragsbestätigung. Auf Planungen allfällig dargestellte Optionen / Mehrleistungen oder Abweichungen ggü. der Auftragsbestätigung sind für BIOFIRE nicht bindend, selbst wenn dies nirgends auf der Planung vermerkt ist. Einbindung in Werkvertrag: Sollte nach Auftragserteilung zusätzlich ein Werkvertrag abgeschlossen werden, so gehen diese AGB’s dem Werkvertrag vor.

Vor-Projektleistungen: BIOFIRE erbringt im Zuge der Beratungs- und Vorprojektphase (darunter zählen insbesondere Vor-Ort Situationsanalysen, Offert- und Planungsaufwendungen). Vorprojektleistungen sind –  falls nicht anders vereinbart – bei Auftragsvergabe an BIOFIRE verrechnungsfrei, bei Nichtzustandekommen des Projektes kostenpflichtig. BIOFIRE informiert den Kunden vorab über eine allfällige Kostenfolge – falls dies nicht erfolgt ist, entstehen dem Kunden keine Kosten. Die aktuellen Preise werden auf Anfrage gerne zugestellt.

Preise, Zahlungskonditionen, Zahlungsverzug, Rabatte, Skonti, Storni, Baukostenabzüge, Kran- und Stromkosten, Genehmigungen, Baugarantien, Pönalen

Preise verstehen sich in Schweizer Franken. Zahlungskonditionen: Gemäss Auftragsbestätigung. Falls nicht erwähnt, gelten folgende Konditionen: Fälligkeit 10 Tage ab Versand der Rechnung. Anzahlung (50%) fällig mit Auftragsbestätigung, 2. Teil (50%) fällig mit Sichtabnahme. Allfällige Nachverrechnungen sind vorbehalten und werden entsprechend in Rechnung gestellt. Zwischenabrechnungen sind möglich, falls ein Projekt in Etappen erstellt wird. Selbst dann, falls dies so nicht vorgesehen war bei Vertragsabschluss. Zahlungsverzug: Bei Zahlungsverzug werden 9% Verzugszinsen ab Datum der ersten Rechnung zzgl. 10 Tage verrechnet zzgl. einer Mahngebühr von 120.—. Zahlungsverzug tritt ab der 2. Mahnstufe ein. Solange die Rechnung nicht vollumfänglich beglichen ist, ist BIOFIRE von Garantie- und Gewährleistungsarbeiten befreit (Details siehe Garantie). Rabatte / Skonti: Alle unsere Preise sind exakt und bestmöglich pro Projekt kalkuliert. Aus diesem Grunde gelten unsere Preise als Fixpreise ohne Abzüge (Skonti) oder Rabatte.  Storno: Ein Auftrag kann innert 7 Tage nach Zustellung der Auftragsbestätigung (Datum der E-Mail) kostenfrei ohne Begründung storniert werden. Vorbehalten sind nachweisbare Projektvorleistungen, welche in der Zwischenzeit seitens BIOFIRE getätigt wurden. Wurden bei besonders zeitkritischen Projekten bereits Bestellungen ausgelöst, welche für BIOFIRE Stornokosten nach sich ziehen würden, ist BIOFIRE berechtigt, diese Kosten gegen Nachweis mit einem Aufschlag von bis zu 50% auf die Einstandskosten zu verrechnen. Ein Storno später als 7 Tage nach Zustelldatum der Auftragsbestätigung kann mit 40% der Auftragssumme verrechnet werden. Ein späteres Storno, jedoch nicht kürzer als 30 Werktage vor vereinbartem Baubeginn, kann mit 60%, kürzer als 30 Werktage mit 80% in Rechnung gestellt. Baukostenabzüge:  Abzüge durch Architekten/GU‘s für Versicherungen, Gebühren etc. gehen zu Lasten Bauherrschaft, selbst wenn SIA-Normen vereinbart wurden. Kran- & Stromkosten: Gehen zu Lasten der Bauherrschaft. Genehmigungen: Kosten für Zufahrtsgenehmigungen, Parkgebühren und sonstige Gebühren gehen zu Lasten Bauherrschaft Baugarantien: Eine Baugarantie in Höhe von bis zu 10% der Auftragssumme für die Fristdauer für versteckte Mängel kann in Form einer bei Helvetia abgeschlossenen Baugarantieversicherung abgegeben werden. Die Kosten hierfür trägt die Bauherrschaft. Pönalen: Pönalzahlungen, Abzüge und oder Schadenersatzansprüche jedweder Art wegen Bauterminverschiebung, Krankheit bzw. Unfall von Ofenbauer oder Ähnlichem sind ausgeschlossen.

Zulassungen / Leistungsangaben / Zulassungsgesuche / Baugesuche

Zulassungen: Als Zulassung gilt je nach Produkt und Kategorie entweder eine Einzelberechnung gemäss VKF 15244 oder sämtliche anderen, in der Schweiz gültigen Zulassungen (z.B. Leistungserklärung). BIOFIRE  legt die Dokumentation der jeweiligen Zulassungen gemäss Auftragsbestätigung auf Wunsch vor. Leistungsangaben: Als Leistungsgrundlage gilt für alle in Verkehr gebrachten Feuerungen das entsprechende Prüfzertifikat gemäss Hersteller. Bei BIOFIRE Individual-Grundöfen wird zusätzlich eine computertechnische Ofenberechnung zur Maximierung des Wirkungsgrades erstellt. Allfällige Abweichungen am Ort des Einbaus (z.B. geringerer Wirkungsgrad insbesondere bei Heizeinsätzen bzw. generell Abweichungen bei Ist- zu Sollwerten etc.) berechtigen nicht zu Preisminderung- oder Schadenersatzansprüchen. Baugesuche: Zur gesetzeskonformen Inverkehrbringung von durch BIOFIRE erbauten Cheminées und Ofenanlagen übernimmt BIOFIRE auf Wunsch die Anmeldung bei der zuständigen Behörde (Gesuch für wärmetechnische Anlagen) inklusive des Ausfüllens der dafür notwendigen Formulare und Koordination mit den zuständigen Feuerschauern. Kosten für alle behördlichen Belange gehen immer zu Lasten Bauherrschaft. Für Baugesuche im ordentlichen wie vereinfachten Verfahren (meist nur für Kamin-Neu-Anlagen) ist BIOFIRE auf Wunsch unterstützend tätig.

Masse & Toleranzen / Putzöffnungen

Planungen (oftmals auch Visualisierung genannt) sind bestmögliche Darstellungen des zukünftigen Werkes. Im Zuge der technischen Konzeption insbesondere bei individuellen Werken, aber besonders bei nicht erkennbaren Hindernissen wie Leitungen, Brandschutz, Kaminrohr Position, Boden, etc. (was insbesondere bei bestehenden Cheminées, welche abgebrochen werden müssen, der Fall sein kann), kann es zu Anpassungen bzw. Abweichungen in den Dimensionen kommen. Bei grösseren, im Vorfeld ersichtlichen Abweichungen (z.B. im Zuge der technischen Konzeption notwendigen Anpassungen) informiert BIOFIRE vorgängig die Bauherrschaft. Diese Anpassungen berechtigen nicht zu einer Preisreduktion oder sonstigen Ansprüchen, sofern nicht explizite Planungs- oder Baufehler seitens BIOFIRE vorliegen. Putzöffnungen (meist nur bei Öfen/Cheminées in Schamottesteinbauweise bzw. bei Kesselsystemen) sind Reinigungszugänge am Ofen und sind gesetzlich vorgeschrieben. Die Position(en) dieser Öffnung(en) ist/ sind erst nach technischer Planung des Ofens bekannt, aber erst im Zuge des Baus final bestimmbar (insbesondere aufgrund allfälliger Wünsche des zuständigen Kaminfegers), weshalb diese auch nicht in der Planung / Visualisierung gezeigt werden können. Die Bauherrschaft hat kein Anrecht auf das Weglassen oder die Positionsvorgabe von Putzöffnungen.

Nachverrechnung (Änderungen nach Auftragsvergabe, Anschlussarbeiten, Unterbrüche), Regieleistungen

Als Nachverrechnung gelten Aufwände, die nicht in der Auftragsbestätigung ausgewiesen und nicht vorbesprochen worden sind und durch bauseitiges Verschulden zu Zusatzkosten für BIOFIRE geführt haben. BIOFIRE behält sich vor, insbesondere in folgenden Fällen nachverrechnen zu können:

  • Standzeiten des Ofenbauers von mehr als einer Stunde z.B. aufgrund fehlender bzw. unzureichender Zugangsmöglichkeit zur Baustelle oder Bauunterbrüchen während der Bauzeit. Kosten gemäss effektiver Stand- bzw. Nichtarbeitszeit.
  • Verschiebung des vereinbarten Baustarttermins weniger als 5 Tage vor Baubeginn: Kosten pro Tag in Höhe eines Tagessatzes (125 x 8.5h) bis zu einer Maximalzeit von 5 Tagen.
  • Vom Kunden/dessen Vertreter geforderte Bauunterbrechung: Kosten pro Tag in Höhe eines Tagessatzes (125 x 8.5h) bis zu einer Maximalzeit von 5 Tagen zuzüglich einer allfällig benötigten Baustelleneinrichtungs- und An-/Abfahrtspauschale (es gilt der Betrag gemäss Auftragsbestätigung)
  • Änderungswünsche nach «Freezing Point»: siehe Absatz Änderungswünsche
  • Ergänzungswünsche zum vereinbarten Auftrag

Regieleistungen sind im Vorfeld oder im Zuge des Projektes anfallende Leistungen, welche nach effektivem Aufwand verrechnet werden. BIOFIRE erstellt hierfür meist im Zuge der Auftragsbestätigung eine Schätzung; verbindlich ist jedoch immer die effektiv erbrachte Leistung gemäss Regierapport. BIOFIRE stellt die Rapporte so zeitnah wie möglich zu. Einsprachen müssen innert 24 Stunden nach Erhalt schriftlich an BIOFIRE erfolgen, ansonsten die Arbeiten als akzeptiert gelten. Unvorhergesehene Regiearbeiten werden dem Kunden ab Kenntnisnahme mündlich/per E-Mail/WhatsApp bekanntgegeben. Ohne unmittelbaren Gegenbericht gelten diesbezügliche Regiearbeiten als „akzeptiert“. Regiesätze siehe unten.

Änderungen nach Bestellungs- bzw. Freigabedatum: Bauseitige Änderungswünsche, welche uns nach dem Zeitpunkt des Freigabedatums (= «freezing point») der bauseitig freigegebenen Planung und des vereinbarten Leistungsumfanges erreichen, sind kostenpflichtig. Alle in diese Zusammenhang stehenden Leistungen (Planung, Beratung, Fahrtwege und -Zeiten etc.) werden von BIOFIRE nach effektivem Aufwand gemäss Kostenübersicht «Vorprojektleistungen» und gegen entsprechende Leistungsdokumentation in Rechnung gestellt. Mehrmaterial wird separat verrechnet. Anschlussarbeiten: Kaminbau-, nicht ersichtliche Kaminanpassungsarbeiten (insbesondere bei Abbrucharbeiten), Spengler-, Schreiner-, Elektro-, Maler- und Gipserarbeiten, Unterbodenarbeiten, statische Baumassnahmen, Steinplatten sowie deren Montage sind generell nicht Bestandteil des Auftrages, sofern nicht explizit enthalten.

Sichtabnahme / Technische Abnahme / Inbetriebnahme

Mit der Sichtabnahme wird die optisch wunschgemässe Ausführung bestätigt. Wird die Abnahme durch bauseitiges Versäumnis nicht durchgeführt, hinterlegt BIOFIRE das Abnahmeprotokoll am Ofen. Allfällige neuerliche Anfahrten für danach reklamierte optische Mängel kann BIOFIRE nachverrechnen. Die technische Abnahme ist lediglich bei Ganzhausheizungen bzw. bei in die Haustechnik integrierten Konzepten vorgesehen. Hierbei wird mit einem Experten die technische Installation des Werkes von einem durch BIOFIRE bestelltem Experten geprüft und mittels Protokoll dokumentiert. Die Inbetriebnahme ist die mit dem Kunden zusammen durchgeführte erste Einfeuerung des Ofens bzw. die erste Inbetriebnahme einer Ganzhausheizung. Diese dient auch zur bauseitigen Instruktion und Erklärung. Sollte eine erste Inbetriebnahme aus nicht von BIOFIRE zu verantwortenden Gründen nicht möglich sein (z.B. Kamin nicht betriebsbereit, Termin bauseitig nicht eingehalten),  kann BIOFIRE eine erneute Inbetriebnahme ebenfalls verrechnen.

Mängelrüge Sichtmangel / versteckter Mangel / Mangelfolgeschaden

Sichtmangel: Eine Mängelrüge bei der Sichtabnahme (z.B. Fehler beim Verputz) hat unmittelbar an den Ofenbauer zu erfolgen. Sofern möglich, wird der Mangel unmittelbar durch den Ofenbauer behoben. Falls nicht möglich, muss der Fehler auf dem Abnahmeformular vermerkt werden. Später reklamierte optische Mängel werden nicht anerkannt bzw. gegen Verrechnung ausgeführt. Mängelrüge für versteckte Mängel: Bei einem mutmasslich versteckten Mangel ist BIOFIRE unverzüglich zu informieren. BIOFIRE verpflichtet sich, diesen, sofern dieser von BIOFIRE als berechtigt angesehen wird, so zeitnah wie möglich zu beheben. BIOFIRE ist verpflichtet, eine allfällige Rückweisung der Mängelrüge schriftlich zu begründen. Der Kunde ist verpflichtet, BIOFIRE Zutritt zur Mängelbehebung zu geben. Eine Mängelrüge löst keinen Anspruch auf Preisminderung aus, noch berechtigt diese zu einer Sistierung allfälliger Zahlungsverpflichtungen. Falls eine Dissonanz bzgl. eines reklamierten Mangels/reklamierter Mängel vorliegt ohne Aussicht auf Einigung, verpflichtet sich der Kunde im Falle der Aufrechterhaltung der Mängelrüge zur Bestellung eines Gutachters vom Verband für Ofenbau (FeuSuisse) sowie die treuhänderische Hinterlegung der geschuldeten Restsumme innert vier Wochen, ansonsten die Mängelrüge als erledigt gilt. Beide Parteien erkennen das Gutachten an. Die Kosten des Gutachtens gehen zu Lasten von BIOFIRE, falls die Zurückweisung der Mängelrüge als ungerechtfertigt gilt, sonst trägt diese der Kunde. Falls die Mängelrüge teilweise gerechtfertigt ist, werden die Kosten im entsprechenden Verhältnis aufgeteilt, bei Uneinigkeit geteilt. In keinem Fall hat der Kunde Garantieansprüche gegenüber BIOFIRE für Leistungen von Unternehmern, welche von BIOFIRE vermittelt und/oder beigezogen worden sind (Kaminbauer, Heizungsbauer, etc.), selbst wenn die Leistung über BIOFIRE abgerechnet wurde. Solche Garantieansprüche sind von den Kunden direkt gegenüber den vermittelten/beigezogenen Unternehmen geltend zu machen. Mangelfolgeschaden: Wird durch einen Mangel am Werk gemäss Auftrag ein anderweitiger Schaden verursacht, so haftet BIOFIRE nach Massgabe des Anteils von BIOFIRE an der Verursachung auch für den Mangelfolgeschaden.

Bauschäden / Solidarische Schadenersatzpflicht / Haftungsausschlüsse

BIOFIRE haftet für von Mitarbeitern herbeigeführte Schäden am Gebäude (Fenster, Türen, Böden, Mauerwerk etc.) wie auch an Einrichtungsgegenständen. Davon ausgenommen sind Schäden, die gemäss «Haftungsausschlüsse» definiert sind. Der Beweis von Schäden obliegt der Bauherrschaft bzw. deren Vertreter. BIOFIRE hat für solche Fälle eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Schäden sind bauseitig unmittelbar nach Kenntnisnahme anzumelden und entsprechend zu dokumentieren (z.B. Fotos / Skizze). Die Schadensfallabwicklung wird separat und unabhängig vom Auftrag geführt, d.h. diese hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit von gestellten Rechnungen und berechtigen die Bauherrschaft bzw. deren Vertreter auch nicht, Zahlungen zu sistieren oder gegen zu verrechnen. Solidarische Schadenersatzpflicht: BIOFIRE lehnt jede Haftung für nicht von BIOFIRE angenommene, durchgeführte bzw. fremdvergebene Arbeiten ab, selbst wenn solche in unmittelbarer Nähe des Bauortes entstanden sind. Hierbei lehnt BIOFIRE insbesondere die solidarische Schadenersatzpflicht ab, wonach beteiligte Unternehmer solidarisch haften sollen, wenn der Verursacher des Schadens nicht identifiziert werden kann. Haftungsausschlüsse: BIOFIRE schliesst explizit die Haftung für folgende Bereiche aus:

  • Statik (insbesondere Belastbarkeit Boden für Ofen/Cheminée)
  • Bestehende Kaminanlagen, an welche BIOFIRE Öfen / Cheminées anschliesst. Die Prüfung & Freigabe obliegt dem zuständigen Kaminfeger; die Anordnung zur Prüfung liegt in bauseitiger Verantwortung
  • Für Schäden, welche sich aus nicht vorab ersichtlichen oder nicht bekannten Umständen ergeben (z.B. versteckte Leitungen, nicht ausreichend überprüfbare Kaminstatik,..,) haftet BIOFIRE ausser bei grober Fahrlässigkeit nicht. Es besteht bauseitig eine aktive Informationspflicht nach bestem Wissen.
  • Trotz grösster Sorgfalt können Farbabweichungen durch Klebe- oder Druckstellen, Staub etc. an Wänden bzw. Decken, Böden oder Verputz entstehen. BIOFIRE übernimmt hierfür keine Haftung ausser bei grober Fahrlässigkeit.

Garantie / Baudokumentation / SIA-Normen

Garantie: Es gilt die Garantie/Gewährleistung gemäss der jeweiligen Position. Sollte diese nicht ausreichend definiert sein oder fehlen, so gilt die gesetzliche Garantie/ Gewährleistung gemäss OR. Erweiterte Garantien gemäss SIA-Normen bedürfen zu ihrer Anwendbarkeit der schriftlichen Zustimmung von BIOFIRE. Die Garantie beginnt mit der vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung und der damit verbundenen schriftlichen Übergabe des Garantiescheins. So lange die Rechnung nicht vollständig bezahlt ist, ist BIOFIRE von Garantie- und Gewährleistung befreit. Garantie-Ausschluss: Nimmt der Kunde vor der Freigabe durch Biofire den Biofire eigenmächtig in Gebrauch, so erlischt die Garantie- und Gewährleistung. Baudokumentation: Je nach Projekttyp erhält die Bauherrschaft eine entsprechende Baudokumentation in Form einer Bedienungsanleitung, Ofenberechnung, eines BIOFIRE Holzmodells, der Baufotos und oder diverser anderer Informationen. SIA-Normen: Auf Wunsch können diese Normen Anwendung finden. Diese müssen aber zusätzlich schriftlich vereinbart sein.

Neumaterial / Lieferung / Übergang des Risikos / Reinigung

Neumaterial, welches nicht benötigt wurde, wird ohne Ansprüche auf Preisminderung zurückgenommen. Lieferung erfolgt bis letzte Ablademöglichkeit LKW der jeweiligen Spedition. Kosten für eine allfällig weitere Verbringung mittels Krans/Spezialfahrzeug/Helikopter/Personen gehen zu Lasten Bauherrschaft, selbst wenn von BIOFIRE organisiert. BIOFIRE kann diesen Zusatzaufwand gemäss Regietarifen verrechnen. Mit Ablieferung der Ware gehen Gefahr und Risiko auf die Bauherrschaft über. Reinigung: Generell gilt „besenrein».

Rücktrittsrecht vom Auftrag

BIOFIRE behält sich das Recht vor, auch nach Abschluss eines rechtsverbindlich geschlossenen Auftrages von diesem zurückzutreten, solange die Bauarbeiten seitens BIOFIRE noch nicht begonnen haben. Als Gründe hierfür gelten insbesondere nicht erfolgte Zahlungen trotz Anmahnung, eingetretener Vertrauensverlust (z.B. aufgrund von Drohungen, Beschimpfungen etc.) und/oder mangelnde bzw. unkooperative Mitwirkungspflicht seitens der Bauherrschaft bzw. deren Vertreter. Sollte BIOFIRE von diesem Recht Gebrauch machen, ist BIOFIRE verpflichtet, 100% der geleisteten Anzahlung unter Abzug der bisherigen Leistungen an die Bauherrschaft zurück zu zahlen. Es bestehen in diesem Falle keine Schadenersatzansprüche seitens der Bauherrschaft an BIOFIRE. BIOFIRE behält sich zudem das Recht vor, im Zuge des Auftrages bestellte und nicht weiter verwendbaren Einzelanfertigungen (Sondermasse), sofern nicht rechtzeitig stornierbar, mit der Anzahlung gegen zu verrechnen. Der Kunde hat Anspruch auf Zusendung dieser Einzelanfertigungen.

Mitwirkungspflicht der Bauherrschaft

Für ein erfolgreiches Projekt ist die Mitwirkungspflicht der Bauherrschaft (dies schliesst die von der Bauherrschaft beauftragten Vertreter wie Bauleiter, Architekt etc. mit ein) insbesondere in den nachfolgenden Belangen essentiell. Mit Auftrag verpflichtet sich die Bauherrschaft zu folgenden Mitleistungen:

  • Bestimmung eines zentralen Ansprechpartners für alle Belange sowie – im Falle einer Abwesenheit – eines Stellvertreters.
  • Ausfüllen des Projektdatenblattes (ab Erhalt innert 7 Werktagen) mit Angaben zu allen für das Projekt benötigten zusätzlichen Informationen
  • Gut zugängliche Baustelle inklusive ausreichend Platz für den Monteur, das Material und das Werkzeug (ab Baubeginn und während der gesamten Bauzeit)
  • Sichtabnahme des erstellten Werkes: am letzten Bautag ist die Sichtabnahme mit Fertigstellung des Werkes durch die Bauherrschaft (bzw. einen Vertreter) unabdingbar. Bei versäumter Sichtabnahme können Mehrkosten entstehen, die zu Lasten der Bauherrschaft gehen.
  • Mängelrüge im Falle eines sichtbaren Mangels: siehe Mängelrüge
  • Einholen von allfällig notwendigen Zufahrts- und Parkgenehmigungen
  • Mithilfe zur bestmöglichen und effizienten Koordination wie Projektdurchführung

Gültigkeit / Datenschutz / Bild & Ton/ Gerichtsstand

Anwendungsbereich: Diese AGB sind zwingender Bestandteil eines jeden Projektes und können nicht wegbedungen werden. Somit behalten diese AGB’s auch bei Werkverträgen ihre Gültigkeit. Reihenfolge der Gültigkeit: AGB BIOFIRE, Werkverträge, SIA-Normen (sofern schriftlich vereinbart), OR. Vorrangigkeit: Die BIOFIRE AGB’s haben Vorrang vor allfällig später gewünschten Werkverträgen. Sollten einzelne Bestimmungen im Werkvertrag gegen Bestimmungen dieser AGB’s verstossen, sind erstere für BIOFIRE nicht verbindlich, sofern nicht explizit von BIOFIRE akzeptiert. Schriftlichkeit: Zur Gültigkeit von Nebenabreden ausserhalb Offerte / Auftragsbestätigung gilt die Schriftlichkeit. Ergänzend zu diesen Bestimmungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Datenschutz: Kundendaten werden nur für interne Zwecke gespeichert. BIOFIRE gibt keine Kundendaten an Dritte weiter, ausser an die Projektpartner im Zuge des betreffenden Projektes. Bilder & Videos: Alle von BIOFIRE selbst erstellten Fotos und Videos dürfen frei und ohne vorherige Genehmigung für jegliche Marketingzwecke verwendet werden. Davon ausgenommen sind eindeutig erkennbare Gesichter und persönliche Fotos der Bauherrschaft, welche unkenntlich gemacht werden müssen, sofern nicht explizit genehmigt. Die Bauherrschaft muss, falls Bilder & Videos nicht verwendet werden dürfen, dies schriftlich mitteilen. In jedem Fall sind Fotos & Videos für interne Zwecke verwendbar. Gerichtsstand: Gerichtsstand ist der Ort des zuständigen Gerichtes der jeweils beklagten Partei. Es gilt Schweizer Recht.

Regieansätze:

Abrechnung und Tarife gemäss Auftragsbestätigung.

 Ceteris Paribus Klausel

Sollten Bestimmungen oder Passagen dieser AGB gegen gültiges Recht verstossen, so bleibt die Gültigkeit aller anderen Passagen und Bestimmungen davon unbetroffen.